AIV Architekten- und Ingenieurverein Koblenz e.V.
 Mitglied im Verband Deutscher Architekten- und Ingenieurvereine e.V.

 

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 Satzung

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Satzung

vom 14. Mai 1993
Neufassung nach den Beschlüssen der Jahreshauptversammlung am 14.05.1993

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Architekten- und Ingenieurverein Koblenz e.V.", abgekürzt
  2. "AIV Koblenz e.V.".

  3. Der Verein ist 1931 gegründet worden und hat seinen Sitz in Koblenz und ist beim Amtsgericht Koblenz in das Vereinsregister eingetragen.
  4. Der Verein ist Mitglied im "Verband Deutscher Architekten- und Ingenieurvereine e.V. - DAI"

mit derzeitigem Sitz in Bonn. (jetzt Berlin)

Eine Kündigung dieser Mitgliedschaft bedarf einer Änderung dieser Satzung und der hierzu in

§ 11 festgelegten Verfahrensweise.

 

§ 2 Zwecke, Ziele und Tätigkeiten

  1. Der Verein führt die am Baugeschehen tätigen Architekten und Ingenieure zusammen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
    1. durch die Förderung von Kunst und Wissenschaft
    2. durch baukünstlerische, bauwissenschaftliche und bautechnische Arbeiten
    3. durch Anteilnahme am allgemeinen und regionalen Baugeschehen.
  1. Die Aktivitäten des Vereins sind auf die Fortbildung seiner Mitglieder ausgerichtet und bestehen aus Vortragsveranstaltungen, Aussprachen, Besichtigungen und in der Pflege der kollegialen Geselligkeit.

(3) Der Verein nimmt Anteil an der Berufsausbildung und an den berufsbezogenen Standesinteressen seiner Mitglieder.

 

§ 3 Organe des Vereins, die Mittel des Vereins und seine Verwaltung

Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
Die Mittel des Vereins sind:
    1. Beiträge der Ordentlichen Mitglieder
    2. Beiträge der Fördernden Mitglieder
    3. sonstige Zuwendungen
Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Mitgliederversammlung auf Grund der Vorschläge des Vorstandes

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

(5) Der Verein unterhält bei einem seiner Mitglieder eine Geschäftsstelle. Die Korrespondenz im Innen- und Außenverhältnis erfolgt über deren Postadresse.

(6) Der Vorstand bestellt zu seiner Unterstützung - soweit erforderlich - geeignete Ausschüsse und entläßt diese nach abgeschlossener Tätigkeit.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat
    1. Ordentliche Mitglieder
    2. Ehrenmitglieder
    3. Fördernde Mitglieder

(2) Ordentliche Mitglieder können werden

    1. Architekten und Bauingenieure mit einer Abschlußprüfung an einer Hochschule (Universität, Techn. Universität, Technische Hochschule, Akademie oder Fachhochschule)
    2. Absolventen anderer Fachbereiche mit den unter a) genannten Qualifikationen und Tätigkeiten im Bauwesen
    3. Sonstige Personen, die in der Berufsausübung als Architekt oder Ingenieur beachtliche Leistungen in künstlerischer oder technischer Beziehung bewiesen haben.

(3) Mitglieder, die dem Verein viele Jahre angehören, sich am Vereinsleben beteiligt und sich um ihn verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die dem Bauwesen nahe stehen und die Aktivitäten des Vereins unterstützen wollen. Sie werden auf Beschluß des Vorstandes aufgenommen.

 

§ 5 Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme als Mitglied ist durch den erweiterten Vorstand einstimmig zu beschließen.

Von jedem Mitglied können Vorschläge für eine Mitgliedschaft gemacht werden.

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch Tod
    2. durch Austrittserklärung
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste
    4. durch Ausschluß

Der Austritt gemäß b) ist dem Vorstand über die Geschäftsstelle schriftlich zum Jahresende mit einmonatiger Frist zu erklären. Die Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung seiner Beitragszahlung oder sonstiger geldlicher Verpflichtung nicht nachkommt. Ober die Streichung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Der Ausschluß eines Mitgliedes bedarf eines Beschlusses des Vorstandes mit 3/4-Mehrheit. Der Ausgeschlossene kann die nächste Mitgliederversammlung anrufen; diese kann mit 2/3-Mehrheit den Ausschluß widerrufen.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Höhe des Beitrages der ordentlichen Mitglieder wird auf Antrag des Kassenwartes durch die Jahreshauptversammlung beschlossen. Er gilt dann für das nächste Kalenderjahr.

(2) Zur Abdeckung außergewöhnlicher Verpflichtungen kann die Jahreshauptversammlung mit 2/3-Mehrheit eine einmalige Umlage und deren Höhe beschließen.

(3) Fördernde Mitglieder zahlen einen Beitrag in Höhe eigener Festsetzung - mindestens aber zwei Jahresbeiträge eines ordentlichen Mitgliedes. Ziffer (2) gilt für sie nicht.

(4) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und ist bis zum 31.03. eines jeden Kalenderjahres auf das Konto des Vereins zu überweisen.

(5) Neumitglieder zahlen einen anteiligen Jahresbeitrag ab Aufnahmemonat.

(6) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(7) Der Vorstand kann in besonderen Fällen für ordentliche Mitglieder beschließen, daß auch ohne Zahlung des Beitrages die Mitgliedschaft weiter besteht.

(8) Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge bei Austritt oder Ausschluß gem § 5 (2) findet nicht statt.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Vorliegen wichtiger Gründe durch Beschluß des Vorstandes einberufen werden; auf Antrag von mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder muß ebenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung ausgerichtet werden.

Zu jeder Mitgliederversammlung ist unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuladen,

und zwar

    1. für die Jahreshauptversammlung mindestens 2 Wochen vorher,
    2. für eine Versammlung nach (2) mindestens 7 Tage vorher.

(4) Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung enthält grundsätzlich:

    1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
    2. Bericht des Vorsitzenden über die Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr
    3. Bericht der Ausschüsse (sofern gebildet)
    4. Bericht des Kassenwartes und der Kassenprüfer
    5. Beschluß über den zukünftigen Jahresbeitrag und einer eventuellen Umlage gemäß § 6 (2)
    6. Vorlage des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
    7. Entlastung des Vorstandes
    8. Neuwahl des Vorstandes und der Beisitzer gemäß § 8
    9. Neuwahl der Kassenprüfer
    10. Besetzung der Ausschüsse
    11. Verschiedenes

(5) Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind über die in der Tagesordnung bezeichneten Fragen beschlußfähig, sofern mindestens 1/5 der ordentlichen und der Ehrenmitglieder anwesend sind.

(6) Ist eine Versammlung nicht beschlußfähig, so wird sie vertagt. Nach erneuter Einladung ist die Versammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Schriftführer sowie dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Er soll durch maximal 5 Beisitzer erweitert werden, letztere sind stimmberechtigt und gehören zum erweiterten Vorstand.
  2. Vorstand im Sinne § 26 (2) BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.

Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand beschließt und organisiert die Tätigkeiten des Vereins.

Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(4) In unaufschiebbaren Fällen kann der Vorstand in Fragen, in denen er zur Beschlussfassung nicht berechtigt ist, selbständig handeln; er muß aber die Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung einholen.

(5) Den Verein verpflichtende Verbindlichkeiten können von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden nur mit Einverständnis des Vorstandes abgegeben werden; das gilt lediglich im Innenverhältnis.

(6) Zu den Vorstandsitzungen ist unter Angaben der Tagesordnung mit mindestens 7tägiger Frist einzuladen.

(7) Über die Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und auf der folgenden Sitzung zu genehmigen.

(8) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder (einschließlich der Beisitzer) beträgt 2 Jahre und endet mit der Neuwahl auf der nächsten Jahreshauptversammlung. Wiederwahl ist möglich.

(9) Wahlvorschläge können sowohl vom Vorstand als auch von jedem ordentlichen Mitglied bzw. Ehrenmitglied eingereicht werden. In beiden Fällen müssen sie bis spätestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle vorliegen. Sie sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

  1. Die Wahl erfolgt:
für den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer und den Kassenwart durch geheime schriftliche Einzelabstimmung bei einfacher Mehrheit;
für die Beisitzer in nicht geheimer Wahl bei einfacher Mehrheit;
für die Kassenprüfer durch offene Abstimmung bei einfacher Mehrheit;
für die Besetzung der Ausschüsse durch Akklamation.

 

§ 9 Kassenprüfung

(1) Die Kassenprüfer - 2 Mitglieder ohne jede andere Funktion im Verein - werden für zwei Jahre mit einfacher Mehrheit von der Jahreshauptversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(2) Die Kassenprüfung erfolgt mindestens einmal im Jahr, in der Regel rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung. Dem Vorstand ist der Prüfbericht vor dieser Versammlung zuzustellen.

 

§ 10 Haftung

Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet gemäß BGB nur das Vermögen des Vereins.

 

§ 11 Satzungsänderungen

(1) Anträge auf Änderung der Satzung müssen 4 Wochen vor einer Versammlung den Mitgliedern bekanntgegeben werden. Anträge, die nicht vom Vorstand gestellt werden, müssen von

mindestens 15 stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt werden.

(2) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens 1/4 der ordentlichen und Ehrenmitglieder erforderlich, von denen mindestens 3/4 der Änderung zustimmen müssen.

 

§ 12 Stimmübertragungen

Schriftliche oder mündliche Stimmübertragungen sind grundsätzlich nicht möglich.

 

§ 13 Vergütungen

(1) Alle Tätigkeiten von Mitgliedern sind ehrenamtlich.

(2) Kosten, die aus der Wahrnehmung der Interessen und Aufgaben des Vereins anfallen, sind zu erstatten.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mit vierwöchiger Einladungsfrist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß bedarf einer einfachen Mehrheit der eingetragenen, nicht der anwesenden Mitglieder.

(2) Im Falle der Auflösung ist das Vermögen des Vereins den Fachbereichen Architektur und Bauingenieurwesen der Fachhochschule Rheinland-Pfalz, Abteilung Koblenz, zuzuführen.

 

§15 Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 14. Mai 1993 beschlossen worden und tritt mit diesem Datum in Kraft. Die Satzung wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen. Die alte Satzung, im Vereinsregister unter Nr. 455 beim Amtsgericht Koblenz eingetragen und am 23. Mai 1956 durch das Amtsgericht Koblenz bestätigt, wird hiermit aufgehoben.

 

 

 

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Stand: 27. Dezember 2002