Satzung
vom 14. Mai 1993
Neufassung nach den Beschlüssen der Jahreshauptversammlung am 14.05.1993
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen "Architekten- und Ingenieurverein Koblenz
e.V.", abgekürzt
"AIV Koblenz e.V.".
- Der Verein ist 1931 gegründet worden und hat seinen Sitz in Koblenz und ist
beim Amtsgericht Koblenz in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied im "Verband Deutscher Architekten- und
Ingenieurvereine e.V. - DAI"
mit derzeitigem Sitz in Bonn. (jetzt Berlin)
Eine Kündigung dieser Mitgliedschaft bedarf einer Änderung dieser Satzung
und der hierzu in
§ 11 festgelegten Verfahrensweise.
§ 2 Zwecke, Ziele und Tätigkeiten
- Der Verein führt die am Baugeschehen tätigen Architekten und Ingenieure
zusammen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
durch die Förderung von Kunst und Wissenschaft
durch baukünstlerische, bauwissenschaftliche und bautechnische Arbeiten
durch Anteilnahme am allgemeinen und regionalen Baugeschehen.
- Die Aktivitäten des Vereins sind auf die Fortbildung seiner Mitglieder
ausgerichtet und bestehen aus Vortragsveranstaltungen, Aussprachen,
Besichtigungen und in der Pflege der kollegialen Geselligkeit.
(3) Der Verein nimmt Anteil an der Berufsausbildung und an den
berufsbezogenen Standesinteressen seiner Mitglieder.
§ 3 Organe des Vereins, die Mittel des Vereins und seine Verwaltung
 | Organe des Vereins sind: |
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
 | Die Mittel des Vereins sind: |
Beiträge der Ordentlichen Mitglieder
Beiträge der Fördernden Mitglieder
sonstige Zuwendungen
 | Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Mitgliederversammlung auf
Grund der Vorschläge des Vorstandes |
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
(5) Der Verein unterhält bei einem seiner Mitglieder eine
Geschäftsstelle. Die Korrespondenz im Innen- und Außenverhältnis erfolgt
über deren Postadresse.
(6) Der Vorstand bestellt zu seiner Unterstützung - soweit erforderlich
- geeignete Ausschüsse und entläßt diese nach abgeschlossener Tätigkeit.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein hat
Ordentliche Mitglieder
Ehrenmitglieder
Fördernde Mitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder können werden
Architekten und Bauingenieure mit einer Abschlußprüfung an einer
Hochschule (Universität, Techn. Universität, Technische Hochschule,
Akademie oder Fachhochschule)
Absolventen anderer Fachbereiche mit den unter a) genannten
Qualifikationen und Tätigkeiten im Bauwesen
Sonstige Personen, die in der Berufsausübung als Architekt oder Ingenieur
beachtliche Leistungen in künstlerischer oder technischer Beziehung
bewiesen haben.
(3) Mitglieder, die dem Verein viele Jahre angehören, sich am
Vereinsleben beteiligt und sich um ihn verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
 | Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein,
die dem Bauwesen nahe stehen und die Aktivitäten des Vereins unterstützen
wollen. Sie werden auf Beschluß des Vorstandes aufgenommen. |
§ 5 Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme als Mitglied ist durch den erweiterten Vorstand einstimmig
zu beschließen.
Von jedem Mitglied können Vorschläge für eine Mitgliedschaft gemacht
werden.
- Die Mitgliedschaft erlischt
durch Tod
durch Austrittserklärung
durch Streichung von der Mitgliederliste
durch Ausschluß
Der Austritt gemäß b) ist dem Vorstand über die Geschäftsstelle
schriftlich zum Jahresende mit einmonatiger Frist zu erklären. Die Streichung
von der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger
schriftlicher Aufforderung seiner Beitragszahlung oder sonstiger geldlicher
Verpflichtung nicht nachkommt. Ober die Streichung entscheidet der Vorstand
mit einfacher Mehrheit.
Der Ausschluß eines Mitgliedes bedarf eines Beschlusses des Vorstandes mit
3/4-Mehrheit. Der Ausgeschlossene kann die nächste Mitgliederversammlung
anrufen; diese kann mit 2/3-Mehrheit den Ausschluß widerrufen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Höhe des Beitrages der ordentlichen Mitglieder wird auf Antrag
des Kassenwartes durch die Jahreshauptversammlung beschlossen. Er gilt dann
für das nächste Kalenderjahr.
(2) Zur Abdeckung außergewöhnlicher Verpflichtungen kann die
Jahreshauptversammlung mit 2/3-Mehrheit eine einmalige Umlage und deren
Höhe beschließen.
(3) Fördernde Mitglieder zahlen einen Beitrag in Höhe eigener
Festsetzung - mindestens aber zwei Jahresbeiträge eines ordentlichen
Mitgliedes. Ziffer (2) gilt für sie nicht.
(4) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und ist bis zum 31.03.
eines jeden Kalenderjahres auf das Konto des Vereins zu überweisen.
(5) Neumitglieder zahlen einen anteiligen Jahresbeitrag ab Aufnahmemonat.
(6) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(7) Der Vorstand kann in besonderen Fällen für ordentliche Mitglieder
beschließen, daß auch ohne Zahlung des Beitrages die Mitgliedschaft weiter
besteht.
(8) Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge bei Austritt oder Ausschluß gem
§ 5 (2) findet nicht statt.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung als
Jahreshauptversammlung statt.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Vorliegen
wichtiger Gründe durch Beschluß des Vorstandes einberufen werden; auf
Antrag von mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder
muß ebenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung ausgerichtet
werden.
 | Zu jeder Mitgliederversammlung ist unter Mitteilung der Tagesordnung
schriftlich einzuladen, |
und zwar
für die Jahreshauptversammlung mindestens 2 Wochen vorher,
für eine Versammlung nach (2) mindestens 7 Tage vorher.
(4) Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung enthält grundsätzlich:
Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
Bericht des Vorsitzenden über die Tätigkeit im abgelaufenen
Geschäftsjahr
Bericht der Ausschüsse (sofern gebildet)
Bericht des Kassenwartes und der Kassenprüfer
Beschluß über den zukünftigen Jahresbeitrag und einer eventuellen
Umlage gemäß § 6 (2)
Vorlage des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
Entlastung des Vorstandes
Neuwahl des Vorstandes und der Beisitzer gemäß § 8
Neuwahl der Kassenprüfer
Besetzung der Ausschüsse
Verschiedenes
(5) Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind über die in
der Tagesordnung bezeichneten Fragen beschlußfähig, sofern mindestens 1/5
der ordentlichen und der Ehrenmitglieder anwesend sind.
(6) Ist eine Versammlung nicht beschlußfähig, so wird sie vertagt. Nach
erneuter Einladung ist die Versammlung unabhängig von der Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und
vom Schriftführer sowie dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Er soll durch maximal 5
Beisitzer erweitert werden, letztere sind stimmberechtigt und gehören zum
erweiterten Vorstand.
- Vorstand im Sinne § 26 (2) BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende.
Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand beschließt und organisiert die Tätigkeiten des Vereins.
Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(4) In unaufschiebbaren Fällen kann der Vorstand in Fragen, in denen er
zur Beschlussfassung nicht berechtigt ist, selbständig handeln; er muß
aber die Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung einholen.
(5) Den Verein verpflichtende Verbindlichkeiten können von dem
Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden nur mit Einverständnis
des Vorstandes abgegeben werden; das gilt lediglich im Innenverhältnis.
(6) Zu den Vorstandsitzungen ist unter Angaben der Tagesordnung mit
mindestens 7tägiger Frist einzuladen.
(7) Über die Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und
auf der folgenden Sitzung zu genehmigen.
(8) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder (einschließlich der Beisitzer)
beträgt 2 Jahre und endet mit der Neuwahl auf der nächsten
Jahreshauptversammlung. Wiederwahl ist möglich.
(9) Wahlvorschläge können sowohl vom Vorstand als auch von jedem
ordentlichen Mitglied bzw. Ehrenmitglied eingereicht werden. In beiden
Fällen müssen sie bis spätestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung
in der Geschäftsstelle vorliegen. Sie sind mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
- Die Wahl erfolgt:
 | für den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den
Schriftführer und den Kassenwart durch geheime schriftliche
Einzelabstimmung bei einfacher Mehrheit; |
 | für die Beisitzer in nicht geheimer Wahl bei einfacher Mehrheit; |
 | für die Kassenprüfer durch offene Abstimmung bei einfacher Mehrheit; |
 | für die Besetzung der Ausschüsse durch Akklamation. |
§ 9 Kassenprüfung
(1) Die Kassenprüfer - 2 Mitglieder ohne jede andere Funktion im Verein
- werden für zwei Jahre mit einfacher Mehrheit von der
Jahreshauptversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Kassenprüfung erfolgt mindestens einmal im Jahr, in der Regel
rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung. Dem Vorstand ist der
Prüfbericht vor dieser Versammlung zuzustellen.
§ 10 Haftung
Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet gemäß BGB nur das Vermögen
des Vereins.
§ 11 Satzungsänderungen
(1) Anträge auf Änderung der Satzung müssen 4 Wochen vor einer
Versammlung den Mitgliedern bekanntgegeben werden. Anträge, die nicht vom
Vorstand gestellt werden, müssen von
mindestens 15 stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt werden.
(2) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens 1/4 der
ordentlichen und Ehrenmitglieder erforderlich, von denen mindestens 3/4 der
Änderung zustimmen müssen.
§ 12 Stimmübertragungen
Schriftliche oder mündliche Stimmübertragungen sind grundsätzlich nicht
möglich.
§ 13 Vergütungen
(1) Alle Tätigkeiten von Mitgliedern sind ehrenamtlich.
(2) Kosten, die aus der Wahrnehmung der Interessen und Aufgaben des
Vereins anfallen, sind zu erstatten.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mit
vierwöchiger Einladungsfrist einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß bedarf einer einfachen
Mehrheit der eingetragenen, nicht der anwesenden Mitglieder.
(2) Im Falle der Auflösung ist das Vermögen des Vereins den Fachbereichen
Architektur und Bauingenieurwesen der Fachhochschule Rheinland-Pfalz,
Abteilung Koblenz, zuzuführen.
§15 Inkrafttreten
Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 14. Mai 1993 beschlossen
worden und tritt mit diesem Datum in Kraft. Die Satzung wird in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen. Die alte Satzung, im
Vereinsregister unter Nr. 455 beim Amtsgericht Koblenz eingetragen und am 23.
Mai 1956 durch das Amtsgericht Koblenz bestätigt, wird hiermit aufgehoben.