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 | am 19.Juni 2007 in der Rhein-Zeitung :
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 | am 31.5.2006 in" Die Welt"
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Honoraranspruch für Tragswerksplanung bei Auftrag durch Architekten ohne
Vollmacht?
(OLG Celle, Urt. v. 17.12. 1998 - 22 U 265/97)
Leitsätze des Gerichts:
1. Lässt ein Bauherr ein Bauvorhaben auf Grund einer Baugenehmigung
durchführen, deren Bestandteil eine statische Berechnung ist, so liegt
darin die Genehmigung der Beauftragung des Statikers, der die statische
Berechnung erstellt hat, durch den von dem Bauherrn beauftragten
Architekten. Dabei ist unerheblich, ob der Bauherr zur Kenntnis nimmt, von
wem die Statik stammt.
2. Selbst wenn der Architekt den Statiker vollmachtlos beauftragt hat,
steht dem Statiker ein Honoraranspruch gegen den Bauherrn unter dem
Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung des Bauherrn gemäß §§ 812
Abs. 1 Satz 1 Fall 1, 818 Abs. 2 Fall 1 BGB zu. Der Bereicherungsanspruch
erstreckt sich auf die Mindestsätze der HOAI.
Quelle: BauR 2000,
289-290
(Weitere Suchbegriffe: §§ 177, 182 BGB; §§ 4, 64, 65 HOAI )
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 | DAI zur HOAI :
Noch ist die HOAI Grundlage unseres bundesdeutschen Honorarwesens. Das
hat die Befragung unserer Mitglieder deutlich gemacht. Dem Trend einer
abnehmenden Bedeutung, wie dies viele Befragte diagnostiziert haben, müssen
wir als DAI energisch
entgegentreten. Gerade weil Deutschland fast das einzige europäische Land
ist, in dem eine Honorarordnung gesetzlich verankert ist, dürfen wir uns
dieses Instrument zu einer leistungsgerechten Honorierung auch durch die
Bestrebungen anderer Europäer nicht nehmen lassen.
Die Feststellung, daß die HOAI im öffentlichen Auftragswesen
überwiegend eingehalten wird, ist erfreulich. Wir müssen dafür eintreten,
daß dies so bleibt.
Bedenklich stimmt, daß ("private") Auftraggeber unsere
Kollegen mit kostenlosen Angeboten überfordern, gerade da hiermit
honorarpflichtige Leistungen
ohne Entgelt erbracht werden sollen. Hier wäre
ein Ansatz zu suchen, wie dem Einhalt geboten
werden kann. Daß häufig auch noch die Mindestsätze
der HOAI
von Kollegen unterschritten werden und damit eine
deutliche Wettbewerbsverzerrung unter den Architekten und Ingenieuren
entsteht, darf nicht länger hingenommen werden. Die Kammern drohen hierbei
leider nur gelinde mit dem Finger ohne dagegen mit Sanktionen vorzugehen.
Ein weiterer Anlaß für uns als DAI diese Praxis in der Öffentlichkeit scharf
zu verurteilen.
Daß Kooperationen
von Architekten und Ingenieuren eine immer
größere Rolle spielen, wurde durch die Umfrage bestätigt.
Hier zeigt sich, daß der DAI mit seiner ersten
Broschüre "Generalplanung"
einen richtigen Weg beschritten hat, um dieses
Thema für seine Mitglieder aufzubereiten.
Bedenklich stimmt, daß unsere Mitglieder sich immer noch nicht auf die
Öffnung des Marktes eingestellt haben. Europäisches Auftragswesen scheint
immer noch ein Privileg für wenige zu sein. Dabei
hängt unsere Zukunft entscheidend davon ab, wie
wir uns auf dem internationalen Markt bewegen und bewahren. Hier muß der
DAI einen Schwerpunkt seiner künftigen
Arbeit sehen. Die Reise nach Brüssel im Frühjahr
99 war gewiß ein vielversprechender Anfang. Die
Teilnehmer haben dabei eine Fülle von wichtigen Informationen mit nach
hause genommen. Die Wiederholung dieser Besuchsreise
in diesem Jahr ist insofern folgerichtig und sollte wiederum eine große
Resonanz finden.
Wir sollten unsere Arbeit jedoch noch stärker dem
europäischen widmen, da ja nach dem Ergebnis der Umfrage ein
großes Interesse an Aufträgen im Ausland besteht. Wir müssen auch
schriftlich - in der
"Baukultur" oder in unserer Broschürenreihe
- immer wieder Informationen über das Bau- und Vergaberecht anderer Länder
und vor allem auch Erfahrungsberichte unserer
Mitglieder veröffentlichen. Und vor allem auch eine öffentliche Diskussion
über Chancen und Risiken im Umgang mit unseren
ausländischen
Kollegen und Auftraggebern führen. Dies wäre
zumindest ein erfolgversprechender Weg um den Herausforderungen der Zukunft
begegnen zu können.
Heinz Karl Prottengeier
Dipl.Ing. Architekt,
AIV-Magdeburg |
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